
Eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht für Selbstständige rückt näher, in Kraft ist sie aber nicht. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums ist ein Gesetzentwurf derzeit „in Arbeit“. Das bestätigten Staatssekretär Rolf Schmachtenberg und die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Gundula Roßbach, bei einer gemeinsamen Veranstaltung von DIHK und Zentralverband des Deutschen Handwerks, wie Versicherungsbote berichtet. Ein verabschiedetes Gesetz oder ein veröffentlichter Entwurf liegt bislang nicht vor.
Grundlage ist der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 sowie der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026. Bundeskanzler Friedrich Merz und Arbeitsministerin Bärbel Bas kündigten an, die Empfehlungen vollständig umzusetzen, inklusive einer Rentenversicherungspflicht für Selbstständige. Der Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) fasst zusammen: Neu-Selbstständige sollen verpflichtend einzahlen, für Bestandsselbstständige ist ein Opt-out vorgesehen. Der Fachdienst Für-Gründer.de rechnet mit einem Abschluss des Verfahrens bis Ende 2026 und einer Pflicht für Neu-Selbstständige ab 2027.
Die diskutierten Eckpunkte
- Stichtagsregelung: Betroffen wären nur Personen, die ihre selbstständige Tätigkeit NACH Inkrafttreten aufnehmen. Bestandsselbstständige hätten nach aktuellem Stand Bestandsschutz.
- Opt-out: Statt der gesetzlichen Rentenversicherung soll eine andere Vorsorgeform möglich sein, sofern sie insolvenz- und pfändungssicher ist und in der Regel zu einer Rente oberhalb des Grundsicherungsniveaus führt.
- Gründerphase: Bisher können Existenzgründer in den ersten drei Jahren den halben Regelbeitrag zahlen, 2026 wären das rechnerisch 367,82 Euro monatlich. Andere Darstellungen nennen eine zweijährige Gründerverschonung ohne Beitragspflicht.
- Finanzeffekt: Für die Einbeziehung ausschließlich neuer Selbstständiger wird der Beitragssatzeffekt ohne Opt-out mit 0,8 Prozentpunkten beziffert.
Laut Deutscher Rentenversicherung waren 2024 rund 3,5 Millionen Menschen im Haupterwerb selbstständig, davon gehörten etwa 71 Prozent keinem verpflichtenden Alterssicherungssystem an. Rund 0,37 Millionen und damit etwa zehn Prozent waren in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Der einheitliche Regelbeitrag für bereits pflichtversicherte Selbstständige liegt 2026 bei 735,63 Euro monatlich.
Was das für DJs bedeutet
Ein Großteil der selbstständigen Musikschaffenden ist über die Künstlersozialkasse bereits rentenversichert. Versicherungspflichtig sind nach Angaben der DRV alle, die Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren, sobald das voraussichtliche Jahreseinkommen 3.900 Euro übersteigt. Die geplante Pflicht zielt auf Selbstständige außerhalb bestehender Pflichtsysteme. Wie DJs behandelt werden, die unter der KSK-Bagatellgrenze liegen, nicht bei der KSK gemeldet sind oder über eine GmbH beziehungsweise UG abrechnen, ist offen. Eine branchenspezifische Regelung für die DJ- oder Veranstaltungsbranche ist bislang nicht bekannt.
Reaktionen
VGSD-Vorsitzender Andreas Lutz warnte in einer Pressemitteilung vom 28. März 2026: „Eine De-facto-Rentenversicherungspflicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Realität vieler Selbstständiger gefährdet Existenzen und erschwert Gründungen erheblich.“ Die Altersvorsorgepflicht müsse die Besonderheiten bei Selbstständigen berücksichtigen. Der stellvertretende DIHK-Hauptgeschäftsführer Achim Dercks verwies auf ein „deutlich rückläufiges Interesse an Unternehmensgründungen“ und forderte: „Gerade die Startphase einer Existenzgründung sollte durch großzügige Sonderregelungen erleichtert werden.“ DRV-Präsidentin Roßbach drängt dagegen auf Tempo: „Das Risiko von Selbstständigen, im Alter in der Grundsicherung zu landen, ist deutlich größer als bei abhängig Beschäftigten.“ Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbstständigenverbände verweist in ihrer Stellungnahme auf die Doppelbelastung durch hohe freiwillige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Im Netz kursieren einzelne Beiträge, die ein Inkrafttreten der Pflicht bereits zum 1. Januar oder 1. Juli 2026 behaupten. Diese Darstellungen widersprechen den Angaben von BMAS, DRV und den Selbstständigenverbänden und sind nach aktuellem Stand nicht belegt.
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