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GEMA vs. Suno geht nach Urteil in die nächste Runde

· Oliver Lieder

EU-Kennzeichen: KI-BeteiligungMit KI-Unterstützung erstellt
GEMA vs. Suno geht nach Urteil in die nächste Runde

Der Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem US-Anbieter Suno Inc. ist nach dem Urteil des Landgerichts München I noch nicht abgeschlossen. Die auf Urheberrecht spezialisierte 42. Zivilkammer hatte am 31. Juli 2026 den Ansprüchen der Verwertungsgesellschaft auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz überwiegend stattgegeben (Az. 42 O 763/25). Suno widerspricht der Entscheidung und prüft nach eigenen Angaben weitere Schritte einschließlich einer Berufung beim Oberlandesgericht München. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig, die Höhe des Schadensersatzes steht noch nicht fest.

Die GEMA hatte die Klage am 21. Januar 2025 eingereicht. Sie betrifft sechs bekannte Werke: „Atemlos durch die Nacht“, „Rasputin“, „Big in Japan“, „Forever Young“, den Refrain von „Mambo No. 5 A little bit of“ sowie „Daddy Cool“ (Pressemitteilung des Landgerichts München I). Nach der Analyse von Bird & Bird untersagte das Gericht vier Handlungen: die Vervielfältigung zu Trainingszwecken in den USA, die Vervielfältigung durch Memorisierung im Modell in Deutschland, die öffentliche Zugänglichmachung durch das Angebot des Modells sowie Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe durch die generierten Outputs. Seine Zuständigkeit für das US-Training stützte das Gericht auf eine Gerichtsstandsregel für Verwertungsgesellschaften, wandte darauf US-Urheberrecht an und verwarf den Fair-Use-Einwand. Nach deutschem Recht sah es Verstöße gegen § 16 UrhG durch die dauerhafte Speicherung der Kompositionen im Modell und gegen § 19a UrhG durch die Ausgabe nahezu identischer Wiedergaben auf einfache Prompts. Die Schranke für Text- und Data-Mining greife nicht, weil Suno die Werke nicht nur analysiert, sondern dauerhaft gespeichert habe. Die Kammer knüpft damit an ihre Argumentation aus dem Verfahren GEMA gegen OpenAI vom November 2025 an.

GEMA-Chef Tobias Holzmüller sprach von einem „weltweit wegweisenden Urteil“. Aufsichtsratsvorsitzender Ralf Weigand erklärte in der Mitteilung der GEMA: „Heute ist ein bedeutender Tag für Musikschaffende auf der ganzen Welt. Dieses Urteil sendet ein starkes internationales Signal: Kreativität hat einen Wert, und die Rechte von Urheberinnen und Urhebern gelten auch im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz.“

Suno reagierte mit mehreren Schritten. Am 6. August 2026 kündigte das Unternehmen Audio-Wasserzeichen und Fingerprinting an, die in den kommenden Wochen vollständig implementiert werden sollen, damit KI-Musik auf Streaming-Plattformen identifizierbar wird. CEO Mikey Shulman stellte zudem neue Download-Limits gegen den massenhaften Vertrieb von KI-Songs und Streaming-Betrug in Aussicht. Wenige Tage nach dem Urteil schloss Suno laut gearnews.de eine „globale Allianz“ mit BMG, die Recorded- und Publishing-Repertoire umfasst und als Opt-in-Modell angelegt ist. BMG folgt damit Warner Music Group, die im November 2025 eine Einigung inklusive Beilegung laufender Klagen erzielt hatte. Universal Music Group und Sony Music streiten weiter mit Suno.

Ebenfalls kurz nach dem Urteil kündigte Suno den Pressservice „Suno Vinyl“ an. Nutzer sollen Tracks aus ihrer Bibliothek zu einer Tracklist von bis zu 46 Minuten zusammenstellen und Cover, Innenhülle und Labels selbst gestalten können; gepresst wird laut Anbieter eine schwarze 12-Inch-Platte aus PETG. Genannt werden 45 US-Dollar zuzüglich Versand, FAZEmag nennt für Europa rund 39 Euro. Ein Starttermin steht nicht fest, derzeit ist nur eine Anmeldung für die erste Produktionsrunde möglich. Offen bleibt laut DJ Mag, ob Suno prüft, welche Songs gepresst werden dürfen, wie mit Outputs umgegangen wird, die geschützten Werken stark ähneln, welche Rechte Käufer erhalten und welches Presswerk produziert.

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